Ökologisches Kolloquium – Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur
Vorgestellt von Walter Tschon und Martin Oberdanner, Tiroler Umweltanwaltschaft am 20.01.2025
Die Einen fürchten sich vor Enteignung, die Anderen hoffen auf mehr Biodiversität. Anlass für gesellschaftliche Debatten gibt die im Juni 2024 beschlossene Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur – kurz das „EU-Renaturierungsgesetz“. Grundlage hierfür bieten bereits die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, der EU-Green Deal und die Richtlinien zu den Natura-2000-Gebieten. Die Maßnahmen in der Umsetzung der Wiederherstellung sollen dabei zu einer messbaren Verbesserung des Zustandes von Lebensräumen führen. Sie müssen das langfristige Überleben von Arten sicherstellen. So ist das konkrete Ziel der Verordnung die langfristige Erholung und Wiederherstellung von 20% des EU-Territoriums bestehend aus Land und Meeresflächen bis 2030, dabei sind Natura-2000-Gebiete prioritär zu behandeln. Bis 2050 sollen alle sanierungsbedürftigen Ökosysteme wiederhergestellt werden. Darüber hinaus dürfen Flächen, die sich bereits in einem ‚guten ökologischen Zustand‘ befinden, sich nicht verschlechtern. Für die verschiedenen Typen von Ökosystemen werden unterschiedliche Ziele in den Artikeln 8-13 festgelegt. So soll es z.B. in städtischen Ökosystemen zu keinem Nettoverlust an städtischen Grünflächen geben bis 2030 und ab 2031 einen steigenden Trend. Im Bereich der landwirtschaftlichen Ökosysteme wird hingegen die Wiederherstellung von entwässerten Moorböden angestrebt. Grundlage für die Umsetzung ist jedoch zuerst die Erfassung der Erhaltungszustände aller Biotope.
Die Umsetzung ist Aufgabe der Mitgliedsstaaten, die bis September 2026 ihre nationalen Wiederherstellungspläne erarbeiten sollen. Daraus ergeben sich folglich Zuständigkeiten auf den unterschiedlichsten Ebenen in Staaten mit föderalen Strukturen wie Österreich.
Grundsätzlich basiert die Verordnung auf der Schaffung von Anreizen und nicht Enteignungen. Was bleibt ist die Hoffnung auf eine konsequente Umsetzung zur Bewahrung und Verbesserung der Ökosystemdienstleistungen.