Petition
Sehr geehrte Frau Hübner,
sehr geehrte Gemeindevertreterin,
sehr geehrter Gemeindevertreter,
wir bitten Sie, unser nachfolgend formuliertes Anliegen in der Gemeindevertretung zu beraten und darüber zu beschließen. Den Textvorschlag für einen Beschluss stellen wir der Begründung meines Anliegens voran:
Beschluss:
Zur Sicherung der globalen Klimaschutzziele der Bundesrepublik Deutschland wird die Gemeinde Ahrensfelde in den Bebauungsplänen mit Wirkung ab dem 01.07.2023 verpflichtende Festsetzungen aufnehmen, welche die Voraussetzungen zur Erzeugung erneuerbarer Energien schaffen. Dies betrifft einerseits die Ausrichtung von Gebäuden, die Gestaltung der Gebäude und die Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaik– Anlagen. Die Verwaltung wird beauftragt, eine kommunale Satzung zu erarbeiten, welche die Einzelheiten zur Umsetzung des Beschlusses regelt.
Begründung:
Die Gemeinde trägt im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz (§ 5 Abs. 1 BauGB). Eine gestalterische Möglichkeit zur Wahrnehmung dieser Verantwortung ergibt sich aus der Festsetzungsbefugnis nach § 9 Abs. 1, Ziff. 23 b BauGB, ergänzend § 2 EEG 2023. Diese Vorschrift aus dem BauGB räumt der Gemeinde das Recht ein, in Bebauungsplänen verpflichtende Anordnungen zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien und der Schaffung der hierfür nötigen baulichen Voraussetzungen zu treffen.
Der städtebauliche Grund für verpflichtende Anordnungen zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ergibt sich, wie bereits ausgeführt, aus der Verantwortung der Kommunen für den globalen Klimaschutz. Die Erzeugung und Nutzung von Strom aus Photovoltaikanlagen führt zur Verminderung des Ausstoßes von Treibhausgasen bei der Stromerzeugung aus Basis fossiler Brennstoffe. Das EEG 2023 regelt verbindliche Ziele u. a. für den Ausbau der Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen. Die Umsetzung der Zielstellungen aus dem EEG 2023 kann nur in den Kommunen erfolgen.
Kritiker der hier vorgeschlagenen Lösung wenden regelmäßig ein, dass aus dem Baurecht keine Verpflichtung zum Betreiben der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien hergeleitet werden kann. Daraus wird dann geschlussfolgert, dass entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen nur Kosten und keinen Nutzen bringen und deshalb abzulehnen sind. Praktisch geht jedoch das Risiko, dass eine installierte Photovoltaikanlage nicht betrieben wird, gegen Null. Angesichts steigender Energiepreise und der Laufzeit von Photovoltaik- Anlagen ist die Stromerzeugung zur eigenen Nutzung kombiniert mit der Möglichkeit zur Netzeinspeisung nicht verbrauchter Energie ein sicherer Weg zur Kostenentlastung.
Andererseits sollten auch von der Verwaltung Wege aufgezeigt werden, wie der Bau und die Bewirtschaftung von PV-Anlagen über kommunale Energieversorger bzw. hierauf spezialisierte Unternehmen umgesetzt werden kann. Die Erarbeitung zielführender Lösungen setzt die hierfür erforderliche Bereitschaft voraus.
Ein Blick nach vorn zeigt, dass in acht Jahren 80 % des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren, treibhausgas-neutralen Quellen bereitgestellt werden muss (§2 EEG 2023). Diese Zielsetzung sollte ohne weiteren Flächenverbrauch angestrebt werden. Das bedeutet, bei weiterer Bebauung von Flächen diese gleichzeitig zur Stromerzeugung zu nutzen.
Freundliche Grüße
13. Februar 2023